Viele angehende Gründer kennen nur eine der beiden Förderungen der Agentur für Arbeit. Dabei lassen sich AVGS und Gründungszuschuss kombinieren. Die eine Leistung bezahlt Dein Coaching, die andere sichert Deinen Lebensunterhalt in der Startphase. Wer beide kennt und in der richtigen Reihenfolge beantragt, startet mit einem geprüften Businessplan und einem finanziellen Puffer.
Dieser Artikel erklärt beide Förderungen, ihre Voraussetzungen und die Reihenfolge, in der Du sie beantragst. Die Beträge und Paragrafen sind auf dem Stand 2026.
Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein, kurz AVGS, hat seine Rechtsgrundlage in § 45 SGB III. Für Gründer ist die Variante zur Heranführung an eine selbstständige Tätigkeit relevant. Mit dem Gutschein finanziert die Agentur für Arbeit Dein Gründungscoaching, bis zu 75 Stunden, ohne Eigenanteil.
Der AVGS ist eine Sachleistung. Du bekommst kein Geld auf Dein Konto, sondern professionelle Begleitung von der Idee bis zum fertigen Businessplan. Voraussetzung ist der Bezug von ALG I oder die Betreuung durch ein Jobcenter. Auch wer von Arbeitslosigkeit bedroht ist, etwa durch eine Kündigung oder einen auslaufenden Vertrag, kommt infrage.
Wichtig: Der AVGS ist eine Ermessensleistung. Es gibt keinen Rechtsanspruch. Deine Vermittlerin oder Dein Fallmanager entscheidet im persönlichen Gespräch. Und der Gutschein muss vor Beginn des Coachings beantragt werden.
Der Gründungszuschuss steht in § 93 SGB III. Er ist eine Geldleistung und sichert Deinen Lebensunterhalt in den ersten Monaten der Selbstständigkeit. Die Förderung läuft in zwei Phasen:
Die maximale Förderdauer beträgt 15 Monate. Auch der Gründungszuschuss ist eine Ermessensleistung ohne Rechtsanspruch.
Für den Gründungszuschuss brauchst Du bei Aufnahme der hauptberuflichen Selbstständigkeit noch mindestens 150 Tage Restanspruch auf ALG I. Diese Zahl ist entscheidend. Wer zu lange wartet und den Restanspruch unter 150 Tage sinken lässt, verliert den Anspruch.
Außerdem brauchst Du eine Tragfähigkeitsbescheinigung, also eine fachkundige Stellungnahme. Sie bestätigt, dass Dein Vorhaben tragfähig ist. Diese Bescheinigung entsteht aus Deinem Businessplan, den Du idealerweise im AVGS-Coaching erstellt hast.
Die beiden Förderungen ersetzen sich nicht. Sie ergänzen sich. Der AVGS bringt Dir den geprüften Businessplan, der Gründungszuschuss den finanziellen Puffer.
Aus meiner Beratungspraxis ist der häufigste Fehler die falsche Reihenfolge. Beide Förderungen müssen vor der Gründung beantragt werden. Wer zuerst das Gewerbe anmeldet, geht bei beiden leer aus.
Ein Klient mit ALG I und 11 Monaten Restanspruch hatte nach 8 Wochen einen fertigen Businessplan, die Tragfähigkeitsbescheinigung und einen bewilligten Gründungszuschuss. Das Coaching war komplett von der Agentur für Arbeit finanziert.
AVGS und Gründungszuschuss sind zwei verschiedene Werkzeuge für denselben Weg. Der AVGS finanziert Dein Coaching nach § 45 SGB III, der Gründungszuschuss sichert Deinen Lebensunterhalt nach § 93 SGB III. Entscheidend sind die Voraussetzungen, vor allem die 150 Tage Restanspruch, und die richtige Reihenfolge. Wer beide Förderungen vor der Gründung beantragt, startet abgesichert.
Restanspruch, Reihenfolge, Tragfähigkeit: Ich prüfe Deine Ausgangslage und sage Dir, welche Förderung für Dich erreichbar ist.
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