Förderung

AVGS oder Gründungszuschuss: Die zwei Förderungen für deine Gründung im Vergleich

Florian Eberding · 9. Juni 2026 · 6 Min. Lesezeit

Viele angehende Gründer kennen nur eine der beiden Förderungen der Agentur für Arbeit. Dabei lassen sich AVGS und Gründungszuschuss kombinieren. Die eine Leistung bezahlt Dein Coaching, die andere sichert Deinen Lebensunterhalt in der Startphase. Wer beide kennt und in der richtigen Reihenfolge beantragt, startet mit einem geprüften Businessplan und einem finanziellen Puffer.

Dieser Artikel erklärt beide Förderungen, ihre Voraussetzungen und die Reihenfolge, in der Du sie beantragst. Die Beträge und Paragrafen sind auf dem Stand 2026.

Der AVGS: Die Agentur bezahlt Dein Coaching

Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein, kurz AVGS, hat seine Rechtsgrundlage in § 45 SGB III. Für Gründer ist die Variante zur Heranführung an eine selbstständige Tätigkeit relevant. Mit dem Gutschein finanziert die Agentur für Arbeit Dein Gründungscoaching, bis zu 75 Stunden, ohne Eigenanteil.

Der AVGS ist eine Sachleistung. Du bekommst kein Geld auf Dein Konto, sondern professionelle Begleitung von der Idee bis zum fertigen Businessplan. Voraussetzung ist der Bezug von ALG I oder die Betreuung durch ein Jobcenter. Auch wer von Arbeitslosigkeit bedroht ist, etwa durch eine Kündigung oder einen auslaufenden Vertrag, kommt infrage.

Wichtig: Der AVGS ist eine Ermessensleistung. Es gibt keinen Rechtsanspruch. Deine Vermittlerin oder Dein Fallmanager entscheidet im persönlichen Gespräch. Und der Gutschein muss vor Beginn des Coachings beantragt werden.

Der Gründungszuschuss: Geld für Deinen Lebensunterhalt

Der Gründungszuschuss steht in § 93 SGB III. Er ist eine Geldleistung und sichert Deinen Lebensunterhalt in den ersten Monaten der Selbstständigkeit. Die Förderung läuft in zwei Phasen:

Phase
Dauer
Leistung
Phase 1
6 Monate
Letztes ALG I + 300 € monatlich
Phase 2
9 Monate
300 € monatlich (auf Antrag), in Summe 2.700 €

Die maximale Förderdauer beträgt 15 Monate. Auch der Gründungszuschuss ist eine Ermessensleistung ohne Rechtsanspruch.

Die wichtigste Voraussetzung: 150 Tage Restanspruch

Für den Gründungszuschuss brauchst Du bei Aufnahme der hauptberuflichen Selbstständigkeit noch mindestens 150 Tage Restanspruch auf ALG I. Diese Zahl ist entscheidend. Wer zu lange wartet und den Restanspruch unter 150 Tage sinken lässt, verliert den Anspruch.

Außerdem brauchst Du eine Tragfähigkeitsbescheinigung, also eine fachkundige Stellungnahme. Sie bestätigt, dass Dein Vorhaben tragfähig ist. Diese Bescheinigung entsteht aus Deinem Businessplan, den Du idealerweise im AVGS-Coaching erstellt hast.

AVGS und Gründungszuschuss im Vergleich

Merkmal
AVGS
Gründungszuschuss
Rechtsgrundlage
§ 45 SGB III
§ 93 SGB III
Art der Leistung
Sachleistung (Coaching)
Geldleistung
Inhalt
bis zu 75 Stunden Coaching
Phase 1: ALG I + 300 €, Phase 2: 9 x 300 €
Voraussetzung
ALG-I-Bezug oder Jobcenter
150 Tage Restanspruch, Tragfähigkeitsbescheinigung
Zeitpunkt
vor Beginn des Coachings
vor der Gewerbeanmeldung
Anspruch
Ermessen
Ermessen

Die beiden Förderungen ersetzen sich nicht. Sie ergänzen sich. Der AVGS bringt Dir den geprüften Businessplan, der Gründungszuschuss den finanziellen Puffer.

Die richtige Reihenfolge entscheidet

Aus meiner Beratungspraxis ist der häufigste Fehler die falsche Reihenfolge. Beide Förderungen müssen vor der Gründung beantragt werden. Wer zuerst das Gewerbe anmeldet, geht bei beiden leer aus.

  1. AVGS bei der Vermittlerin beantragen und nach Bewilligung das Coaching starten. Die Schritte zum AVGS-Antrag findest Du in einem eigenen Beitrag.
  2. Im Coaching den Businessplan mit hergeleiteter Umsatzplanung und einem Liquiditätsplan über 12 Monate erstellen.
  3. Tragfähigkeitsbescheinigung einholen.
  4. Gründungszuschuss beantragen, vor der Gewerbeanmeldung.
  5. Erst nach der Bewilligung gründen.
Aus der Praxis

Ein Klient mit ALG I und 11 Monaten Restanspruch hatte nach 8 Wochen einen fertigen Businessplan, die Tragfähigkeitsbescheinigung und einen bewilligten Gründungszuschuss. Das Coaching war komplett von der Agentur für Arbeit finanziert.

Drei Fehler, die Dich die Förderung kosten

Fazit

AVGS und Gründungszuschuss sind zwei verschiedene Werkzeuge für denselben Weg. Der AVGS finanziert Dein Coaching nach § 45 SGB III, der Gründungszuschuss sichert Deinen Lebensunterhalt nach § 93 SGB III. Entscheidend sind die Voraussetzungen, vor allem die 150 Tage Restanspruch, und die richtige Reihenfolge. Wer beide Förderungen vor der Gründung beantragt, startet abgesichert.

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